[[{}law:sgb_6:151b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:152|→]] === § 151c Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung === Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.