[[{}law:sgb_6:152|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:154|→]]
== § 153 Umlageverfahren ==
(1)[[law:sgb_6:153#abs_1_1|1]] In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres
durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit
erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
(2)[[law:sgb_6:153#abs_2_1|1]] Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die
Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen
Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des
Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
(3)[[law:sgb_6:153#abs_3_1|1]] Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene
Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. [[law:sgb_6:153#abs_3_2|2]]Insbesondere sind
die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und
zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder
Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.