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== § 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung ==
(1)[[law:sgb_6:154#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung erstellt jährlich einen
Rentenversicherungsbericht. [[law:sgb_6:154#abs_1_2|2]]Der Bericht enthält
1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten
und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der
Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung
von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils
erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern
in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der
Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der
Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen
Wirtschaftsentwicklung.
[[law:sgb_6:154#abs_1_3|3]]Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. [[law:sgb_6:154#abs_1_4|4]]Der
Bericht ist bis zum 30. [[law:sgb_6:154#abs_1_5|5]]November eines jeden Jahres den gesetzgebenden
Körperschaften zuzuleiten.
(2)[[law:sgb_6:154#abs_2_1|1]] Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des
Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere
darstellt:
1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten
Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der
Alterssicherungssysteme,
3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt
XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen
worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und
private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5. die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner
einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender
Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten
Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der
Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung
ermittelt wird.
(3)[[law:sgb_6:154#abs_3_1|1]] Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften
geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen
Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen
Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz
bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. [[law:sgb_6:154#abs_3_2|2]]Die Bundesregierung hat
den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die
tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses
vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. [[law:sgb_6:154#abs_3_3|3]]Ziel
dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent
sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. [[law:sgb_6:154#abs_3_4|4]]Nur eine
wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote
und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu
finanzieren. [[law:sgb_6:154#abs_3_5|5]]Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass
durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine
ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.
(4)[[law:sgb_6:154#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom
Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber
abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der
wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin
vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen
bestehen bleiben können. [[law:sgb_6:154#abs_4_2|2]]Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre
2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig
Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes,
insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der
Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von
Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine
Weiterentwicklung dieser Rentenart.