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== § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus ==
(1)[[law:sgb_6:154#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung erstellt jährlich einen
Rentenversicherungsbericht. [[law:sgb_6:154#abs_1_2|2]]Der Bericht enthält
1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten
und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der
Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung
von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des
jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15
Kalenderjahren,
2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der
Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der
Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen
Wirtschaftsentwicklung,
3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen
voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der
Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
[[law:sgb_6:154#abs_1_3|3]]Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. [[law:sgb_6:154#abs_1_4|4]]Der
Bericht ist bis zum 30. [[law:sgb_6:154#abs_1_5|5]]November eines jeden Jahres den gesetzgebenden
Körperschaften zuzuleiten.
(2)[[law:sgb_6:154#abs_2_1|1]] Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des
Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere
darstellt:
1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten
Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der
Alterssicherungssysteme,
3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt
XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen
worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und
private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5. die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner
einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender
Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten
Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der
Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung
ermittelt wird.
[[law:sgb_6:154#abs_2_2|2]]Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005
vorzulegen.
(3)[[law:sgb_6:154#abs_3_1|1]] In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau
vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht
unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent
nicht überschreiten. [[law:sgb_6:154#abs_3_2|2]]Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der
allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der
15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts
1. der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder
2. das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43
Prozent unterschreitet.
[[law:sgb_6:154#abs_3_3|3]]Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete
Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der
freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung
nicht erreicht werden kann.
[[law:sgb_6:154#abs_3_4|4]](3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr
ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem
verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden
Kalenderjahres. [[law:sgb_6:154#abs_3_5|5]]Die verfügbare Standardrente des jeweiligen
Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den
Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
[[law:sgb_6:154#abs_3_6|6]]Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen
Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter
Zugrundelegung des ab dem 1. [[law:sgb_6:154#abs_3_7|7]]Juli des betreffenden Kalenderjahres
geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. [[law:sgb_6:154#abs_3_8|8]]Die von
den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden
Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu
tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen
Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen
Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt
wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des
Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. [[law:sgb_6:154#abs_3_9|9]]Das verfügbare
Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt,
indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für
die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der
Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres
gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. [[law:sgb_6:154#abs_3_10|10]]Die Nettoquote des
Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt,
indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des
im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches
bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des
betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. [[law:sgb_6:154#abs_3_11|11]]Für die Bestimmung des
Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare
Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 992,16 Euro. [[law:sgb_6:154#abs_3_12|12]]Die Sätze 1 bis 5
sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern
entsprechend anzuwenden.
(4)[[law:sgb_6:154#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom
Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber
abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der
wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin
vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen
bestehen bleiben können. [[law:sgb_6:154#abs_4_2|2]]In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines
Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr
2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter
Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. [[law:sgb_6:154#abs_4_3|3]]Die Bundesregierung
berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der
Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des
RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der
Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem
Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs
und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.