[[{}law:sgb_6:154|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:155|→]]
== § 154a Sicherungsniveau vor Steuern ==
(1)[[law:sgb_6:154a#abs_1_1|1]] Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr
ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem
verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden
Kalenderjahres.
(2)[[law:sgb_6:154a#abs_2_1|1]] Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die
Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge. [[law:sgb_6:154a#abs_2_2|2]]Die Standardrente ist die
Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45
Entgeltpunkten, die sich berechnet unter Zugrundelegung des ab dem 1.
[[law:sgb_6:154a#abs_2_3|3]]Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts
für zwölf Monate. [[law:sgb_6:154a#abs_2_4|4]]Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente
des betreffenden Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des
von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen
Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur
gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen
Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. [[law:sgb_6:154a#abs_2_5|5]]Dabei ist die
jeweilige Höhe der Beitragssätze der Bekanntmachung des
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des
Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen.
(3)[[law:sgb_6:154a#abs_3_1|1]] Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres
wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des
Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der
Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen
Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. [[law:sgb_6:154a#abs_3_2|2]]Die
Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres
wird ermittelt, indem der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom
Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20
Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden
Kalenderjahres.