[[{}law:sgb_6:155|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:157|→]] == § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats == (1)[[law:sgb_6:156#abs_1_1|1]] Der Sozialbeirat besteht aus 1. vier Vertretern der Versicherten, 2. vier Vertretern der Arbeitgeber, 3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und 4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. [[law:sgb_6:156#abs_1_2|2]]Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2)[[law:sgb_6:156#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. [[law:sgb_6:156#abs_2_2|2]]Es werden 1. vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und 2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind. (3)[[law:sgb_6:156#abs_3_1|1]] Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. [[law:sgb_6:156#abs_3_2|2]]Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.