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== § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats ==
(1)[[law:sgb_6:156#abs_1_1|1]] Der Sozialbeirat besteht aus
1. vier Vertretern der Versicherten,
2. vier Vertretern der Arbeitgeber,
3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
[[law:sgb_6:156#abs_1_2|2]]Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(2)[[law:sgb_6:156#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für
die Dauer von vier Jahren. [[law:sgb_6:156#abs_2_2|2]]Es werden
1. vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64
Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen
Rentenversicherung und
2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist
sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger
gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
(3)[[law:sgb_6:156#abs_3_1|1]] Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch)
erfüllen. [[law:sgb_6:156#abs_3_2|2]]Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.