[[{}law:sgb_6:157|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:159|→]]
== § 158 Beitragssätze ==
(1)[[law:sgb_6:158#abs_1_1|1]] Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1.
[[law:sgb_6:158#abs_1_2|2]]Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. [[law:sgb_6:158#abs_1_3|3]]Dezember dieses
Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der
Nachhaltigkeitsrücklage
1. das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der
Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat
(Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2. das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen
Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich
übersteigen.
[[law:sgb_6:158#abs_1_4|4]]Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des
Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der
empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2)[[law:sgb_6:158#abs_2_1|1]] Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die
voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der
voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten
zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen
unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage
ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die
Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass
die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der
Höchstnachhaltigkeitsrücklage
voraussichtlich entsprechen. [[law:sgb_6:158#abs_2_2|2]]Der Beitragssatz ist auf eine
Dezimalstelle aufzurunden.
(3)[[law:sgb_6:158#abs_3_1|1]] Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen
Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige
Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(4)[[law:sgb_6:158#abs_4_1|1]] Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1.
[[law:sgb_6:158#abs_4_2|2]]Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der
Beitragssätze bekannt.