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== § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation ==
(1)[[law:sgb_6:15a#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation für
1. [[law:sgb_6:15a#abs_1_2|2]]Kinder von Versicherten,
2. [[law:sgb_6:15a#abs_1_3|3]]Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter
Erwerbsfähigkeit und
3. [[law:sgb_6:15a#abs_1_4|4]]Kinder, die eine Waisenrente beziehen.
[[law:sgb_6:15a#abs_1_5|5]]Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche
Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch
chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich
gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die
spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
(2)[[law:sgb_6:15a#abs_2_1|1]] Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg
der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und
2. der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den
Rehabilitationsprozess notwendig ist.
[[law:sgb_6:15a#abs_2_2|2]]Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur
Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.
(3)[[law:sgb_6:15a#abs_3_1|1]] Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3
berücksichtigt. [[law:sgb_6:15a#abs_3_2|2]]Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5
entsprechend.
(4)[[law:sgb_6:15a#abs_4_1|1]] Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und
Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. §
12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5)[[law:sgb_6:15a#abs_5_1|1]] Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der
Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche
Rentenversicherung Bund bis zum 1. [[law:sgb_6:15a#abs_5_2|2]]Juli 2018 im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie
der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die
persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher
ausführt. [[law:sgb_6:15a#abs_5_3|3]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [[law:sgb_6:15a#abs_5_4|4]]Die Richtlinie ist regelmäßig an
den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der
Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales anzupassen.