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== § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter ==
(1)[[law:sgb_6:163#abs_1_1|1]] Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen
ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines
Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:163#abs_1_2|2]]Unständig ist die
Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur
der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den
Arbeitsvertrag befristet ist. [[law:sgb_6:163#abs_1_3|3]]Bestanden innerhalb eines Kalendermonats
mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt
insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der
Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur
zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. [[law:sgb_6:163#abs_1_4|4]]Soweit Versicherte oder
Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die
Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus
unständigen Beschäftigungen.
(2)[[law:sgb_6:163#abs_2_1|1]] Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der
nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die
Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt
entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:163#abs_3_1|1]] Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren
Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird,
gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt
und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt
worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als
Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim
Arbeitgeber beantragt. [[law:sgb_6:163#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des
ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit
sind. [[law:sgb_6:163#abs_3_3|3]]Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und
Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
(4)[[law:sgb_6:163#abs_4_1|1]] Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche
Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige
Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt
und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt
(Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber
beantragen. [[law:sgb_6:163#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche
Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. [[law:sgb_6:163#abs_4_3|3]]Der Antrag
kann nur für laufende und künftige Lohn- und
Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.
(5)[[law:sgb_6:163#abs_5_1|1]] Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens
ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90
vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur
Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. [[law:sgb_6:163#abs_5_2|2]]Für
Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
Soldatenentschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert
sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder
der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.
(6)[[law:sgb_6:163#abs_6_1|1]] Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld geleistet wird,
gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach
§ 106 des Dritten Buches (Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des
Dritten Buches (Qualifizierungsgeld).
(7)[[law:sgb_6:163#abs_7_1|1]] Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis
zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des
Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich
die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten
Buches.
(8)[[law:sgb_6:163#abs_8_1|1]] Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben,
ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch
der Betrag in Höhe von 175 Euro.
(9)[[law:sgb_6:163#abs_9_1|1]] (weggefallen)
(10)[[law:sgb_6:163#abs_10_1|1]] (weggefallen)