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== § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger ==
(1)[[law:sgb_6:165#abs_1_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen sind
1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße,
bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch
dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1.
[[law:sgb_6:165#abs_1_2|2]] Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche
Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz),
mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die
Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter
Werke oder Leistungen sind,
4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung
maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
[[law:sgb_6:165#abs_1_3|3]]Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend
von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr
der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe
von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch
ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. [[law:sgb_6:165#abs_1_4|4]]Für den Nachweis des von
der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1
sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das
zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der
versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend,
bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese
Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie
auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. [[law:sgb_6:165#abs_1_5|5]]Das nach Satz 3
festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu
vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen
Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das
Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage
1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides
ergibt. [[law:sgb_6:165#abs_1_6|6]]Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die
Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein
Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so
lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen
Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. [[law:sgb_6:165#abs_1_7|7]]Der
Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung
spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen.
[[law:sgb_6:165#abs_1_8|8]]Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des
Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des
Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides
enthält. [[law:sgb_6:165#abs_1_9|9]]Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf
die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden
Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats
nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt.
[[law:sgb_6:165#abs_1_10|10]]Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der
versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt,
ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein
Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom
Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. [[law:sgb_6:165#abs_1_11|11]]Für die Folgejahre ist
Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
[[law:sgb_6:165#abs_1_12|12]](1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten
vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt
voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das
Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. [[law:sgb_6:165#abs_1_13|13]]Das laufende Arbeitseinkommen
ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. [[law:sgb_6:165#abs_1_14|14]]Änderungen des
Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise
folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. [[law:sgb_6:165#abs_1_15|15]]Das festgestellte laufende
Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der
Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird
und zu berücksichtigen ist. [[law:sgb_6:165#abs_1_16|16]]Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4
sinngemäß anzuwenden. [[law:sgb_6:165#abs_1_17|17]]Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen
im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer
ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. [[law:sgb_6:165#abs_1_18|18]]Das für
Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende
Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. [[law:sgb_6:165#abs_1_19|19]]Für die Folgejahre
sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.
[[law:sgb_6:165#abs_1_20|20]](1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von
Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der
Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht
bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten
voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt
monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.
(2)[[law:sgb_6:165#abs_2_1|1]] Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die
Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind,
entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:165#abs_3_1|1]] Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind,
gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch
die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger
Beschäftigung behandelt werden.