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== § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter ==
(1)[[law:sgb_6:166#abs_1_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen sind
1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert
sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird
dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,
1a. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind
und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung
mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das
Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und
Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der
Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem
Teilzeitanteil vervielfältigt,
1b. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach §
6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus
gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als
Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,
1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse
beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten
Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor,
ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der
Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den
weiteren Versicherungsverhältnissen,
1d. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, der gewährte
Erwerbsschadensausgleich,
2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,
Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder
Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der
Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem
nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei
gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das
dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen
ist,
2a. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich
der Betrag von 205 Euro,
2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen,
das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften
Buches gezahlt, gilt Nummer 2,
2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des
dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,
2d. bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen,
von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von
dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der
truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen
Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
2e. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des
Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten
Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften
Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung
ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung
zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,
2f. bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert
des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,
3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4. bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger
ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze
mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor
Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung
oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur
Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum
steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach
Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle
vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige
Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,
4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach §
9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,
4c. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag
versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,
5. bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der
Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld
versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen
Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
(2)[[law:sgb_6:166#abs_2_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen
Pflegepersonen bei Pflege einer
1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 5 des Elften Buches
a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b) 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches
bezieht,
2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 4 des Elften Buches
a) 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b) 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c) 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches
bezieht,
3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 3 des Elften Buches
a) 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b) 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c) 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches
bezieht,
4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4
Nummer 2 des Elften Buches
a) 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
b) 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
c) 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person
ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches
bezieht.
[[law:sgb_6:166#abs_2_2|2]]Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege
gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen
nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften
Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen
Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je
pflegebedürftiger Person aufzuteilen. [[law:sgb_6:166#abs_2_3|3]]Werden mehrere Pflegebedürftige
gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach
den Sätzen 1 und 2.
(3)[[law:sgb_6:166#abs_3_1|1]] (weggefallen)