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== § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten ==
(1)[[law:sgb_6:168#abs_1_1|1]] Die Beiträge werden getragen
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den
Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
beziehen, vom Arbeitgeber,
1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig
versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in
Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig
versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in
Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde
liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163
Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des
Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe
von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte
beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den
Arbeitgebern,
2. bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein
Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt
20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für
den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert
der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von
den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in
einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte
Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem
Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den
Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen
Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn
das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den
Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
von den Trägern der Einrichtung,
3a. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen
Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des
Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder
Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den
Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur
Hälfte,
5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den
Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach §
163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den
Arbeitgebern,
7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz
Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen
Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld,
Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163
Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10
Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn
die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des
Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.
(2)[[law:sgb_6:168#abs_2_1|1]] Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1
Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die
Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts
jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag
allein.
(3)[[law:sgb_6:168#abs_3_1|1]] Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den
sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung
versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.