[[{}law:sgb_6:16|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:20|→]]
== § 17 Leistungen zur Nachsorge ==
(1)[[law:sgb_6:17#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine
von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn
diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung
zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). [[law:sgb_6:17#abs_1_2|2]]Die Leistungen zur
Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.
(2)[[law:sgb_6:17#abs_2_1|1]] Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der
Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche
Rentenversicherung Bund bis zum 1. [[law:sgb_6:17#abs_2_2|2]]Juli 2018 im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie
der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die
persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher
ausführt. [[law:sgb_6:17#abs_2_3|3]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [[law:sgb_6:17#abs_2_4|4]]Die Richtlinie ist regelmäßig an
den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.