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== § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten ==
(1)[[law:sgb_6:170#abs_1_1|1]] Die Beiträge werden getragen
1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheren Soldaten auf Zeit
während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz, Personen in einem Wehrdienstverhältnis
besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für
Kindererziehungszeiten vom Bund,
2. bei Personen, die
a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der
Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die
Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen
der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom
Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den
Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur
Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
b) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
Soldatenentschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen,
von den Leistungsträgern,
c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom
Leistungsträger,
d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im
Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der
Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren
Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur
Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen
Pflegeversicherung versichert ist,
bb) von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,
cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und
der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig,
wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat
und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten
Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der
Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die
Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der
Rentenversicherungsträger untereinander;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen
haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur
Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die
Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt
entsprechend,
3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung
des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4. bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im
Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen
im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,
4a. bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden
Stelle.
[[law:sgb_6:170#abs_1_2|2]]5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen
zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten
selbst,
6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen
pflegen, von der Pflegekasse,
b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien
Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit
Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen
einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens
erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom
Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der
Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die
Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der
Rentenversicherungsträger untereinander.
(2)[[law:sgb_6:170#abs_2_1|1]] Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder
Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den
sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung
versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger.
[[law:sgb_6:170#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in
der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.