[[{}law:sgb_6:171|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:172a|→]]
== § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht ==
(1)[[law:sgb_6:172#abs_1_1|1]] Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen
1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem
die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2. des Bezugs einer Versorgung,
3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4. einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre,
wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags
der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. [[law:sgb_6:172#abs_1_2|2]]Satz 1
findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte
und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.
(2)[[law:sgb_6:172#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_6:172#abs_3_1|1]] Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in
dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften
von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig
wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. [[law:sgb_6:172#abs_3_2|2]]Dies gilt
nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als
ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum
ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung
vorgeschrieben ist.
[[law:sgb_6:172#abs_3_3|3]](3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten
Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach
anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder
die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber
einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts,
das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten
versicherungspflichtig wären.
(4)[[law:sgb_6:172#abs_4_1|1]] Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften
des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die
Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4
des Vierten Buches entsprechend.