[[{}law:sgb_6:172a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:174|→]] == § 173 Grundsatz == Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.