[[{}law:sgb_6:173|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:175|→]]
== § 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ==
(1)[[law:sgb_6:174#abs_1_1|1]] Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus
Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften
über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r
Viertes Buch).
(2)[[law:sgb_6:174#abs_2_1|1]] Für die Beitragszahlung
1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2. aus Vorruhestandsgeld,
3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für
Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im
Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die
sonstigen im Ausland beschäftigten Personen
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:174#abs_3_1|1]] Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
1. die Lotsenbrüderschaften,
2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3. die antragstellenden Stellen.