[[{}law:sgb_6:175|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:176a|→]] == § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen == (1)[[law:sgb_6:176#abs_1_1|1]] Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. [[law:sgb_6:176#abs_1_2|2]]Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. [[law:sgb_6:176#abs_1_3|3]]Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. (2)[[law:sgb_6:176#abs_2_1|1]] Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. [[law:sgb_6:176#abs_2_2|2]]Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend. (3)[[law:sgb_6:176#abs_3_1|1]] Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. [[law:sgb_6:176#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches.