[[{}law:sgb_6:175|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:176a|→]]
== § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ==
(1)[[law:sgb_6:176#abs_1_1|1]] Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder
Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung
beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger
der Rentenversicherung. [[law:sgb_6:176#abs_1_2|2]]Als Leistungsträger gelten bei Bezug von
Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen,
Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. [[law:sgb_6:176#abs_1_3|3]]Für den
Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_6:176#abs_2_1|1]] Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher
von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche
Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. [[law:sgb_6:176#abs_2_2|2]]Bei Bezug von
Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.
(3)[[law:sgb_6:176#abs_3_1|1]] Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation,
gelten die Beiträge als gezahlt. [[law:sgb_6:176#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend bei
Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden
Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten
Buches.