[[{}law:sgb_6:176c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:178|→]]
== § 177 Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:177#abs_1_1|1]] Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.
(2)[[law:sgb_6:177#abs_2_1|1]] Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung
für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für
das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark.
[[law:sgb_6:177#abs_2_2|2]]Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem
Verhältnis, in dem
1. die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im
vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und
-gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für
das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres
steht,
3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur
entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen
vorausgehenden Kalenderjahr steht.
(3)[[law:sgb_6:177#abs_3_1|1]] Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene
Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen
Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt,
vorliegen. [[law:sgb_6:177#abs_3_2|2]]Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr
sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden
Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.
(4)[[law:sgb_6:177#abs_4_1|1]] Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen
Monatsraten. [[law:sgb_6:177#abs_4_2|2]]Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die
Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den
haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.