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== § 178 Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_6:178#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und
Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in
einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes,
2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung
und
3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren
zu bestimmen.
(2)[[law:sgb_6:178#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und
Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge
außerhalb der Vorschriften über den Einzug des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von
Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im
Ausland zu bestimmen.
(3)[[law:sgb_6:178#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der
vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine
Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.