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== § 179 Erstattung von Aufwendungen ==
(1)[[law:sgb_6:179#abs_1_1|1]] Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die
im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem
anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf
den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen
Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen,
wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den
Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden
Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. [[law:sgb_6:179#abs_1_2|2]]Im Übrigen
erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen
getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie
im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden
Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die
Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung
zuständige Kostenträger sind. [[law:sgb_6:179#abs_1_3|3]]Für behinderte Menschen, die im
Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an
eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches)
beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. [[law:sgb_6:179#abs_1_4|4]]Die zuständigen Stellen,
die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können
auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen,
anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,
Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der
Erstattung prüfen. [[law:sgb_6:179#abs_1_5|5]]Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die
von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern
nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den
zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu
erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung
erforderlich sind. [[law:sgb_6:179#abs_1_6|6]]Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen
oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung
zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit
nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen
der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. [[law:sgb_6:179#abs_1_7|7]]Das Wahlrecht nach
Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den
Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach §
60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern
gerechtfertigt erscheinen lassen.
[[law:sgb_6:179#abs_1_8|8]](1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf
Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund
des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und
3 erbracht hat. [[law:sgb_6:179#abs_1_9|9]]Die nach Landesrecht für die Erstattung von
Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten
oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach
Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die
§§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. [[law:sgb_6:179#abs_1_10|10]]Werden Beiträge
nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. [[law:sgb_6:179#abs_1_11|11]]Der
Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt
diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen
zur Rentenversicherung geltend macht.
(2)[[law:sgb_6:179#abs_2_1|1]] Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet
der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach
Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder
teilweise zu erstatten haben. [[law:sgb_6:179#abs_2_2|2]]Besteht eine Pflicht zur Antragstellung
nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung
zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des
§ 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die
zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der
Rentenversicherung abgesichert werden.