[[{}law:sgb_6:180|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:182|→]]
== § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge ==
(1)[[law:sgb_6:181#abs_1_1|1]] Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im
Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige
Beschäftigte gelten. [[law:sgb_6:181#abs_1_2|2]]Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der
Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des
Rentenversicherungsträgers.
(2)[[law:sgb_6:181#abs_2_1|1]] Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen
aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze. [[law:sgb_6:181#abs_2_2|2]]Ist die Gewährleistung der
Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen
Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und
Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der
sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
[[law:sgb_6:181#abs_2_3|3]](2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von
Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert
erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. [[law:sgb_6:181#abs_2_4|4]]Bei der Erhöhung der
beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch
beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem
Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.
(3)[[law:sgb_6:181#abs_3_1|1]] Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40
vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die
Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der
Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
[[law:sgb_6:181#abs_3_2|2]]Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst
entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der
Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für
Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.
(4)[[law:sgb_6:181#abs_4_1|1]] Die Beitragsbemessungsgrundlage und die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der
Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige
Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt
werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die
Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.
(5)[[law:sgb_6:181#abs_5_1|1]] Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder
Gemeinschaften getragen. [[law:sgb_6:181#abs_5_2|2]]Ist die Gewährleistung der
Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt
worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern,
Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung
erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.