[[{}law:sgb_6:181|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:183|→]]
== § 182 Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen ==
(1)[[law:sgb_6:182#abs_1_1|1]] Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge
gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder
Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu
zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
überschritten wird. [[law:sgb_6:182#abs_1_2|2]]Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine
Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181
Absatz 2a zulässig.
(2)[[law:sgb_6:182#abs_2_1|1]] Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige
Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. [[law:sgb_6:182#abs_2_2|2]]Freiwillige Beiträge,
die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften
getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die
Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge
abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die
Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das
Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen
Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.