[[{}law:sgb_6:182|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:184|→]]
== § 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich ==
(1)[[law:sgb_6:183#abs_1_1|1]] Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten
ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine
Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags
an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise
abgewendet haben. [[law:sgb_6:183#abs_1_2|2]]Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der
Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um
Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die
Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.
(2)[[law:sgb_6:183#abs_2_1|1]] Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten
ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der
Versorgungslast
1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der
Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von
Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge
gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).
[[law:sgb_6:183#abs_2_2|2]]Minderungsbetrag ist
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der
erstatteten Aufwendungen,
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge,
erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige
Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die
Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt,
das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der
Erstattungspflicht maßgebend war.