[[{}law:sgb_6:183|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:185|→]]
== § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub ==
(1)[[law:sgb_6:184#abs_1_1|1]] Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die
Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen
Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten
Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate
nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des
rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen
anzuwenden sind. [[law:sgb_6:184#abs_1_2|2]]Sind die Beiträge vor dem 1. [[law:sgb_6:184#abs_1_3|3]]Oktober 1994 fällig
geworden, beginnt die Säumnis am 1. [[law:sgb_6:184#abs_1_4|4]]Januar 1995; für die Berechnung
des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechengrößen anzuwenden.
(2)[[law:sgb_6:184#abs_2_1|1]] Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart
oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich
wieder aufgenommen wird,
2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von
zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit
besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt,
sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft
aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer
Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens
gleichwertig ist.
[[law:sgb_6:184#abs_2_2|2]]Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder
anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der
Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.
(3)[[law:sgb_6:184#abs_3_1|1]] Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften.
(4)[[law:sgb_6:184#abs_4_1|1]] Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten
und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den
Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der
Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). [[law:sgb_6:184#abs_4_2|2]]Die ausgeschiedenen
Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen,
dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen
Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen
Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.