[[{}law:sgb_6:184|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:186|→]]
== § 185 Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung ==
(1)[[law:sgb_6:185#abs_1_1|1]] Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die
Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. [[law:sgb_6:185#abs_1_2|2]]Sie haben
dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen,
ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der
Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge
durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. [[law:sgb_6:185#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt
nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in
diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem
die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.
(2)[[law:sgb_6:185#abs_2_1|1]] Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte
Pflichtbeiträge. [[law:sgb_6:185#abs_2_2|2]]Hat das Familiengericht vor Durchführung der
Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von
Nachversicherten durchgeführt, gilt
1. eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2. eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund
einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der
Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung
übertragen. [[law:sgb_6:185#abs_2_3|3]]In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gilt für die Ermittlung
des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 entsprechend; an die
Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom
Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne
Teilung festgesetzte monatliche Betrag.
[[law:sgb_6:185#abs_2_4|4]](2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs
von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf
von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich
gezahlt. [[law:sgb_6:185#abs_2_5|5]]Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung
berechtigt, wenn
1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der
Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der
wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der
Versicherungspflicht erfolgt ist,
2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus
dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung
unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch
aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu
erbringen sind und
4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen
Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter
Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
[[law:sgb_6:185#abs_2_6|6]]Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. [[law:sgb_6:185#abs_2_7|7]]Der
Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs
Monaten fällig. [[law:sgb_6:185#abs_2_8|8]]Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung
als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
aufgeschoben anzusehen.
(3)[[law:sgb_6:185#abs_3_1|1]] Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den
Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der
Rentenversicherung eine Bescheinigung über den
Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den
einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen
Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). [[law:sgb_6:185#abs_3_2|2]]Der Betrag der
beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181
Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert
auszuweisen.
(4)[[law:sgb_6:185#abs_4_1|1]] Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die
aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto
gespeicherten Daten mit.