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== § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ==
(1)[[law:sgb_6:186#abs_1_1|1]] Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber,
Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine
berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die
Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
erfüllt hätten oder
2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die
Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
(2)[[law:sgb_6:186#abs_2_1|1]] Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht
nacheinander zu
1. überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2. den Waisen gemeinsam,
3. früheren Ehegatten oder Lebenspartner.
(3)[[law:sgb_6:186#abs_3_1|1]] Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der
Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.