[[{}law:sgb_6:185|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:186a|→]] == § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung == (1)[[law:sgb_6:186#abs_1_1|1]] Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder 2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. (2)[[law:sgb_6:186#abs_2_1|1]] Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu 1. überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, 2. den Waisen gemeinsam, 3. früheren Ehegatten oder Lebenspartner. (3)[[law:sgb_6:186#abs_3_1|1]] Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.