[[{}law:sgb_6:186|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:187|→]]
== § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum ==
(1)[[law:sgb_6:186a#abs_1_1|1]] Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in
einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe,
dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen
sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten
sind; § 184 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_6:186a#abs_2_1|1]] Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im
Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen
Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e
zu ermitteln sind. [[law:sgb_6:186a#abs_2_2|2]]Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende
Bescheinigung. [[law:sgb_6:186a#abs_2_3|3]]Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die
Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die
Zeiten nach Satz 1.
(3)[[law:sgb_6:186a#abs_3_1|1]] Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische
Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach §
188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.