[[{}law:sgb_6:186|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:187|→]] == § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum == (1)[[law:sgb_6:186a#abs_1_1|1]] Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_6:186a#abs_2_1|1]] Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. [[law:sgb_6:186a#abs_2_2|2]]Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. [[law:sgb_6:186a#abs_2_3|3]]Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1. (3)[[law:sgb_6:186a#abs_3_1|1]] Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.