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== § 187 Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich ==
(1)[[law:sgb_6:187#abs_1_1|1]] Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt
werden, um
1. [[law:sgb_6:187#abs_1_2|2]]Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten
gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2. [[law:sgb_6:187#abs_1_3|3]]Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a) einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten
durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des
Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c) einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften
zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).
(2)[[law:sgb_6:187#abs_2_1|1]] Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in
Entgeltpunkte umgerechnet. [[law:sgb_6:187#abs_2_2|2]]Die Entgeltpunkte werden in der Weise
ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den
aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. [[law:sgb_6:187#abs_2_3|3]]Der Monatsbetrag der
Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird
durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
(3)[[law:sgb_6:187#abs_3_1|1]] Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich
ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende
Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung
bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. [[law:sgb_6:187#abs_3_2|2]]Der
Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des
Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. [[law:sgb_6:187#abs_3_3|3]]Die Rechengrößen
enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und
umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte;
dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze
unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
[[law:sgb_6:187#abs_3_4|4]](3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1
oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit
dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3
vervielfältigt werden.
(4)[[law:sgb_6:187#abs_4_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine
Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von
Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in
dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(5)[[law:sgb_6:187#abs_5_1|1]] Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des
Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von
ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
1. im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2. im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des
Familiengerichts gezahlt werden. [[law:sgb_6:187#abs_5_2|2]]Ist der Versorgungsausgleich nicht
Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des
Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des
Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim
Familiengericht. [[law:sgb_6:187#abs_5_3|3]]Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des
Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder
des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags
beim Familiengericht. [[law:sgb_6:187#abs_5_4|4]]Hat das Familiengericht das Verfahren über den
Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die
Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten
Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den
Versorgungsausgleich.
(6)[[law:sgb_6:187#abs_6_1|1]] Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem
Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des
Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum
Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die
Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. [[law:sgb_6:187#abs_6_2|2]]An
die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von
sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. [[law:sgb_6:187#abs_6_3|3]]Liegt der sich aus Satz 1
ergebende Zeitpunkt
1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an
die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit;
2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im
Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des
Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des
Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an
die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des
Abänderungsantrags beim Familiengericht;
4. in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich
ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens
über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die
Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des
Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
[[law:sgb_6:187#abs_6_4|4]]Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die
Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die
Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.
(7)[[law:sgb_6:187#abs_7_1|1]] Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine
Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung,
sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter
Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.