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== § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ==
(1)[[law:sgb_6:187a#abs_1_1|1]] Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen,
die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. [[law:sgb_6:187a#abs_1_2|2]]Die
Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass
Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der
Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4)
erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. [[law:sgb_6:187a#abs_1_3|3]]Eine
Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab
dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen
Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht
haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen
bezogen werden kann.
[[law:sgb_6:187a#abs_1_4|4]](1a) Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109
Absatz 5 Satz 4. [[law:sgb_6:187a#abs_1_5|5]]Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz
1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. [[law:sgb_6:187a#abs_1_6|6]]Lebensjahres
vor.
(2)[[law:sgb_6:187a#abs_2_1|1]] Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der
Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche
Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen
Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen
Alters ergibt. [[law:sgb_6:187a#abs_2_2|2]]Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller
Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu
vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente
unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde.
[[law:sgb_6:187a#abs_2_3|3]]Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten
künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn
von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu
bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. [[law:sgb_6:187a#abs_2_4|4]]Der Bescheinigung ist das
gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen
Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. [[law:sgb_6:187a#abs_2_5|5]]Soweit
eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den
durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des
Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt
werden können.
(3)[[law:sgb_6:187a#abs_3_1|1]] Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag
zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im
Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für
einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen
Zugangsfaktor geteilt wird. [[law:sgb_6:187a#abs_3_2|2]]Teilzahlungen sind zulässig. [[law:sgb_6:187a#abs_3_3|3]]Eine
Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.