[[{}law:sgb_6:187a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:188|→]]
== § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse ==
(1)[[law:sgb_6:187b#abs_1_1|1]] Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach
Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft
auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb
eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen
Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.
[[law:sgb_6:187b#abs_1_2|2]](1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die
bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.
(2)[[law:sgb_6:187b#abs_2_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine
Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem
die Regelaltersgrenze erreicht wurde.