[[{}law:sgb_6:187a|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:188|→]]
== § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse ==
(1)[[law:sgb_6:187b#abs_1_1|1]] Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für
eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach
Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung
der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur
Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden.
[[law:sgb_6:187b#abs_1_2|2]](1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die
bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.
(2)[[law:sgb_6:187b#abs_2_1|1]] Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine
Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem
die Regelaltersgrenze erreicht wurde.