[[{}law:sgb_6:187b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:189|→]]
== § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ==
(1)[[law:sgb_6:188#abs_1_1|1]] Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen
Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. [[law:sgb_6:188#abs_1_2|2]]Die Beiträge
sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten
Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen,
frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen
Auslandsverwendung. [[law:sgb_6:188#abs_1_3|3]]Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3
entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und
für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt
geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
(2)[[law:sgb_6:188#abs_2_1|1]] Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten
einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der
Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch
Vereinbarung regeln. [[law:sgb_6:188#abs_2_2|2]]Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3)[[law:sgb_6:188#abs_3_1|1]] Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen
zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die
berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für
Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.