[[{}law:sgb_6:189|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:190a|→]] == § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden == Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.