[[{}law:sgb_6:190|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:191|→]]
== § 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen ==
(1)[[law:sgb_6:190a#abs_1_1|1]] Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind
verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu
melden. [[law:sgb_6:190a#abs_1_2|2]]Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet,
dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die
Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in
ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als
Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der
Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab
Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. [[law:sgb_6:190a#abs_1_3|3]]Eine Meldung ist nicht
erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die
Handwerksrolle bereits erfolgt ist. [[law:sgb_6:190a#abs_1_4|4]]Die Vordrucke des
Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
(2)[[law:sgb_6:190a#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur
Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten
Selbständigen zu erlassen.