[[{}law:sgb_6:192c|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:194|→]] == § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten == Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.