[[{}law:sgb_6:193|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:195|→]]
== § 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung ==
(1)[[law:sgb_6:194#abs_1_1|1]] Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die
beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. [[law:sgb_6:194#abs_1_2|2]]Juli
2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7
für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn
gesondert zu melden. [[law:sgb_6:194#abs_1_3|3]]Dies gilt entsprechend bei einem
Auskunftsersuchen des Familiengerichts im
Versorgungsausgleichsverfahren. [[law:sgb_6:194#abs_1_4|4]]Die Aufforderung zur Meldung nach Satz
1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. [[law:sgb_6:194#abs_1_5|5]]Satz 3
gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren
nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. [[law:sgb_6:194#abs_1_6|6]]Die Ausnahmen bestimmt die
Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_6:194#abs_1_7|7]]Erfolgt
eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei
Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die
Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden
Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate
nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten
beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im
Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten
Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. [[law:sgb_6:194#abs_1_8|8]]Die weitere
Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_6:194#abs_2_1|1]] Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die
Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern
von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von
Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die
privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen
Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten.
[[law:sgb_6:194#abs_2_2|2]]Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. [[law:sgb_6:194#abs_2_3|3]]Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1
Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt
unberührt.
(3)[[law:sgb_6:194#abs_3_1|1]] Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen
beitragspflichtigen Einnahme.