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== § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten ==
(1)[[law:sgb_6:196#abs_1_1|1]] Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt
werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten
Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung
1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und
Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der
Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf
Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2. [[law:sgb_6:196#abs_1_2|2]]Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch
Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
[[law:sgb_6:196#abs_1_3|3]]Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen
unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder
die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.
(2)[[law:sgb_6:196#abs_2_1|1]] Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der
Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur
Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur
Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die
erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des
Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den
Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der
alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in
das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift
mitzuteilen. [[law:sgb_6:196#abs_2_2|2]]Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die
bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten
der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der
geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des
Verstorbenen mitzuteilen. [[law:sgb_6:196#abs_2_3|3]]Die Datenstelle der Rentenversicherung
übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung
taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten
Buches, soweit diese bekannt ist. [[law:sgb_6:196#abs_2_4|4]]Satz 1 gilt entsprechend für
Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland.
[[law:sgb_6:196#abs_2_5|5]]In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form
unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die
Datenstelle der Rentenversicherung. [[law:sgb_6:196#abs_2_6|6]]Sind der Datenstelle der
Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie
nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind
diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.
[[law:sgb_6:196#abs_2_7|7]](2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der
Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
1. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur
Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den
Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das
Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung
oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und
die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des
Verstorbenen,
2. nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer
Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das
Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer
Lebenspartnerschaft
mitzuteilen. [[law:sgb_6:196#abs_2_8|8]]Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an
den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und
anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. [[law:sgb_6:196#abs_2_9|9]]Stellt die Datenstelle
der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass
der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine
Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den
zuständigen Träger der Rentenversicherung. [[law:sgb_6:196#abs_2_10|10]]Satz 1 Nummer 1 gilt
entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern
diese Informationen bekannt sind.
(3)[[law:sgb_6:196#abs_3_1|1]] Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der
Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und
Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und
Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. [[law:sgb_6:196#abs_3_2|2]]Von
der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und
Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der
Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der
Handwerksordnung. [[law:sgb_6:196#abs_3_3|3]]Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die
folgenden Angaben zu übermitteln:
1. [[law:sgb_6:196#abs_3_4|4]]Familienname und Vornamen,
2. gegebenenfalls Geburtsname,
3. [[law:sgb_6:196#abs_3_5|5]]Geburtsdatum,
4. [[law:sgb_6:196#abs_3_6|6]]Staatsangehörigkeit,
5. [[law:sgb_6:196#abs_3_7|7]]Wohnanschrift,
6. gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,
7. die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der
Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllt,
8. [[law:sgb_6:196#abs_3_8|8]]Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits
eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und
Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen
Handwerks notwendig sind,
9. [[law:sgb_6:196#abs_3_9|9]]Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,
10. das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese
Handwerke,
11. [[law:sgb_6:196#abs_3_10|10]]Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder
Löschung der Eintragung sowie
12. bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.
[[law:sgb_6:196#abs_3_11|11]]Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-
Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu
erfolgen. [[law:sgb_6:196#abs_3_12|12]]Bis zum 31. [[law:sgb_6:196#abs_3_13|13]]Dezember 2021 können die Meldungen abweichend
von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur
Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher
Netze übermittelt werden. [[law:sgb_6:196#abs_3_14|14]]Die Meldungen sind für jeden
Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. [[law:sgb_6:196#abs_3_15|15]]Die
Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den
zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.
(4)[[law:sgb_6:196#abs_4_1|1]] (weggefallen)