[[{}law:sgb_6:196|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:198|→]] == § 197 Wirksamkeit von Beiträgen == (1)[[law:sgb_6:197#abs_1_1|1]] Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. (2)[[law:sgb_6:197#abs_2_1|1]] Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. [[law:sgb_6:197#abs_2_2|2]]März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. (3)[[law:sgb_6:197#abs_3_1|1]] In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. [[law:sgb_6:197#abs_3_2|2]]Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. [[law:sgb_6:197#abs_3_3|3]]Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. (4)[[law:sgb_6:197#abs_4_1|1]] Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.