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== § 20 Anspruch ==
(1)[[law:sgb_6:20#abs_1_1|1]] Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur
Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind,
neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu
werden,
2. (weggefallen)
3. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur
Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie
nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum
Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
Krankengeld der Soldatenentschädigung Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld,
Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen
haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt worden sind.
(2)[[law:sgb_6:20#abs_2_1|1]] Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch
auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen
zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
(3)[[law:sgb_6:20#abs_3_1|1]] Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften
Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in
einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1
Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch
auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.
(4)[[law:sgb_6:20#abs_4_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. [[law:sgb_6:20#abs_4_2|2]]Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach
Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. [[law:sgb_6:20#abs_4_3|3]]Unzuständig
geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen
Träger der Leistung zu erstatten.