[[{}law:sgb_6:200|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:202|→]] == § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung == (1)[[law:sgb_6:201#abs_1_1|1]] Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. [[law:sgb_6:201#abs_1_2|2]]Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. (2)[[law:sgb_6:201#abs_2_1|1]] Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. [[law:sgb_6:201#abs_2_2|2]]Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist. (3)[[law:sgb_6:201#abs_3_1|1]] Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.