[[{}law:sgb_6:200|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:202|→]]
== § 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung ==
(1)[[law:sgb_6:201#abs_1_1|1]] Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der
Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen
Träger der Rentenversicherung gezahlt. [[law:sgb_6:201#abs_1_2|2]]Eine Überweisung an den
zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des
Absatzes 2 statt.
(2)[[law:sgb_6:201#abs_2_1|1]] Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht
zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem
zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. [[law:sgb_6:201#abs_2_2|2]]Beiträge sind
vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die
Durchführung der Versicherung zuständig ist.
(3)[[law:sgb_6:201#abs_3_1|1]] Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen
Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen
Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu
erstatten.