[[{}law:sgb_6:202|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:204|→]] == § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung == (1)[[law:sgb_6:203#abs_1_1|1]] Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. (2)[[law:sgb_6:203#abs_2_1|1]] Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.