[[{}law:sgb_6:202|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:204|→]]
== § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung ==
(1)[[law:sgb_6:203#abs_1_1|1]] Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine
versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt
haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt
worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(2)[[law:sgb_6:203#abs_2_1|1]] Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende
Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der
Beitrag als gezahlt.