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== § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation ==
(1)[[law:sgb_6:204#abs_1_1|1]] Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten
dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn
1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik
Deutschland geleistet wurde und
2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft
auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf
Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere
öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.
[[law:sgb_6:204#abs_1_2|2]]Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt,
die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits
gezahlten Beiträge zu erstatten.
(2)[[law:sgb_6:204#abs_2_1|1]] Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden
aus den Diensten der Organisation gestellt werden. [[law:sgb_6:204#abs_2_2|2]]Ist die Nachzahlung
innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange
Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den
Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere
öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der
Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer
versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach
Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist
läuft frühestens am 31. [[law:sgb_6:204#abs_2_3|3]]Dezember 1992 ab. [[law:sgb_6:204#abs_2_4|4]]Die Erfüllung der
Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist
steht der Nachzahlung nicht entgegen. [[law:sgb_6:204#abs_2_5|5]]Die Beiträge sind spätestens
sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des
Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.