[[{}law:sgb_6:204|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:206|→]]
== § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen ==
(1)[[law:sgb_6:205#abs_1_1|1]] Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von
Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf
Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. [[law:sgb_6:205#abs_1_2|2]]Wird für
Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt
sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die
bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen
haben. [[law:sgb_6:205#abs_1_3|3]]Wurde durch die entschädigungspflichtige
Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als
Pflichtbeiträge. [[law:sgb_6:205#abs_1_4|4]]Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer
Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.
(2)[[law:sgb_6:205#abs_2_1|1]] Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die
Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung
gestellt werden. [[law:sgb_6:205#abs_2_2|2]]Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der
Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.