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== § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute ==
(1)[[law:sgb_6:206#abs_1_1|1]] Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche
Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder
geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige
vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene
anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder
Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt
haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder
Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die
Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. [[law:sgb_6:206#abs_1_2|2]]Januar
1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2)[[law:sgb_6:206#abs_2_1|1]] Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der
Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem
1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2. [[law:sgb_6:206#abs_2_2|2]]Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als
ruhegehaltfähig anerkannt werden.
(3)[[law:sgb_6:206#abs_3_1|1]] Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit
erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24
Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.