[[{}law:sgb_6:206|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:209|→]]
== § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten ==
(1)[[law:sgb_6:207#abs_1_1|1]] Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16.
[[law:sgb_6:207#abs_1_2|2]]Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden,
können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern
diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2)[[law:sgb_6:207#abs_2_1|1]] Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. [[law:sgb_6:207#abs_2_2|2]]Lebensjahres
gestellt werden. [[law:sgb_6:207#abs_2_3|3]]Bis zum 31. [[law:sgb_6:207#abs_2_4|4]]Dezember 2004 kann der Antrag auch nach
Vollendung des 45. [[law:sgb_6:207#abs_2_5|5]]Lebensjahres gestellt werden. [[law:sgb_6:207#abs_2_6|6]]Personen, die aus
einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren
und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer
Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht
befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach
Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung
stellen. [[law:sgb_6:207#abs_2_7|7]]Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu
einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
(3)[[law:sgb_6:207#abs_3_1|1]] Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge
nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich
der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt
entsprechend.