[[{}law:sgb_6:207|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:210|→]] == § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung == (1)[[law:sgb_6:209#abs_1_1|1]] Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die 1. versicherungspflichtig oder 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. [[law:sgb_6:209#abs_1_2|2]]Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. [[law:sgb_6:209#abs_1_3|3]]Lebensjahres an zulässig. (2)[[law:sgb_6:209#abs_2_1|1]] Für die Berechnung der Beiträge sind 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, 2. die Beitragsbemessungsgrenze und 3. der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.