[[{}law:sgb_6:207|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:210|→]]
== § 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung ==
(1)[[law:sgb_6:209#abs_1_1|1]] Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
1. versicherungspflichtig oder
2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung
nicht etwas anderes ergibt. [[law:sgb_6:209#abs_1_2|2]]Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der
Vollendung des 16. [[law:sgb_6:209#abs_1_3|3]]Lebensjahres an zulässig.
(2)[[law:sgb_6:209#abs_2_1|1]] Für die Berechnung der Beiträge sind
1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2. die Beitragsbemessungsgrenze und
3. der Beitragssatz
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.