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== § 21 Höhe und Berechnung ==
(1)[[law:sgb_6:21#abs_1_1|1]] Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1
Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts
Abweichendes bestimmen.
(2)[[law:sgb_6:21#abs_2_1|1]] Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für
Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig
Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des
Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte
Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.
(3)[[law:sgb_6:21#abs_3_1|1]] § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass
Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen
Pflichtbeiträge geleistet haben.
(4)[[law:sgb_6:21#abs_4_1|1]] Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der
medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor
Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei
medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden
Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).
(5)[[law:sgb_6:21#abs_5_1|1]] Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie
bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe
der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.