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== § 210 Beitragserstattung ==
(1)[[law:sgb_6:210#abs_1_1|1]] Beiträge werden auf Antrag erstattet
1. [[law:sgb_6:210#abs_1_2|2]]Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das
Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2. [[law:sgb_6:210#abs_1_3|3]]Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt haben,
3. [[law:sgb_6:210#abs_1_4|4]]Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen
nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen
Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer
oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. [[law:sgb_6:210#abs_1_5|5]]Mehreren
Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
[[law:sgb_6:210#abs_1_6|6]](1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn
sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. [[law:sgb_6:210#abs_1_7|7]]Dies gilt nicht für
Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind. [[law:sgb_6:210#abs_1_8|8]]Beiträge werden nicht erstattet,
1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der
Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach
§ 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe,
Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht
befreit sind.
[[law:sgb_6:210#abs_1_9|9]]Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit
oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3
Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.
(2)[[law:sgb_6:210#abs_2_1|1]] Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht
erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
(3)[[law:sgb_6:210#abs_3_1|1]] Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie
getragen haben. [[law:sgb_6:210#abs_3_2|2]]War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt
vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der
Arbeitnehmer erstattet. [[law:sgb_6:210#abs_3_3|3]]Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach §
20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder
freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. [[law:sgb_6:210#abs_3_4|4]]Beiträge der
Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. [[law:sgb_6:210#abs_3_5|5]]Erstattet werden
nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. [[law:sgb_6:210#abs_3_6|6]]Juni 1948,
im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. [[law:sgb_6:210#abs_3_7|7]]Juni 1948 und im Saarland für
Zeiten nach dem 19. [[law:sgb_6:210#abs_3_8|8]]November 1947 gezahlt worden sind. [[law:sgb_6:210#abs_3_9|9]]Beiträge im
Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30.
[[law:sgb_6:210#abs_3_10|10]]Juni 1990 gezahlt worden sind.
(4)[[law:sgb_6:210#abs_4_1|1]] Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein
Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um
die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der
Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag
oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden
Abschlag zu zahlen gewesen wäre. [[law:sgb_6:210#abs_4_2|2]]Dies gilt beim Rentensplitting
entsprechend.
(5)[[law:sgb_6:210#abs_5_1|1]] Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der
Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der
später gezahlten Beiträge verlangen.
(6)[[law:sgb_6:210#abs_6_1|1]] Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten
oder Teile der Beiträge beschränkt werden. [[law:sgb_6:210#abs_6_2|2]]Mit der Erstattung wird das
bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. [[law:sgb_6:210#abs_6_3|3]]Ansprüche aus den bis zur
Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht
mehr.