[[{}law:sgb_6:211|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:212a|→]] == § 212 Beitragsüberwachung == Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.