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== § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ==
(1)[[law:sgb_6:212a#abs_1_1|1]] Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die
Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte
Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre
Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im
Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß
erfüllen. [[law:sgb_6:212a#abs_1_2|2]]Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der
Beitragszahlungen und der Meldungen. [[law:sgb_6:212a#abs_1_3|3]]Eine Prüfung erfolgt mindestens
alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen,
wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. [[law:sgb_6:212a#abs_1_4|4]]Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer
besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.
(2)[[law:sgb_6:212a#abs_2_1|1]] Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der
Rentenversicherung zu prüfen. [[law:sgb_6:212a#abs_2_2|2]]Die Träger der Rentenversicherung
stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. [[law:sgb_6:212a#abs_2_3|3]]Soweit
die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist
örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der
Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. [[law:sgb_6:212a#abs_2_4|4]]Eine Prüfung beim
Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer
Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine
entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p
Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.
(3)[[law:sgb_6:212a#abs_3_1|1]] Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten.
[[law:sgb_6:212a#abs_3_2|2]]Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen.
[[law:sgb_6:212a#abs_3_3|3]]Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen
entsprechende Vereinbarungen.
(4)[[law:sgb_6:212a#abs_4_1|1]] Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen,
soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen
beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder
Meldungen erstatten. [[law:sgb_6:212a#abs_4_2|2]]Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger
durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz der Stelle. [[law:sgb_6:212a#abs_4_3|3]]Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_6:212a#abs_5_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den
Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert
werden:
1. der Name,
2. die Anschrift,
3. die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres
Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
4. die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der
Zahlungspflichtigen und
5. die Ergebnisse der Prüfung.
[[law:sgb_6:212a#abs_5_2|2]]Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die
Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern
verarbeiten. [[law:sgb_6:212a#abs_5_3|3]]Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die
Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem
1. die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres
Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
2. die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die
Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
3. der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die
Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs.
[[law:sgb_6:212a#abs_5_4|4]]8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den
Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in
der Verarbeitung einschränken. [[law:sgb_6:212a#abs_5_5|5]]Die Datenstelle der Rentenversicherung
ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der
Rentenversicherung
1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten,
auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die
von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu
zahlen sind,
3. die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über
die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
4. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
5. bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der
ursprünglichen Meldung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich
ist. [[law:sgb_6:212a#abs_5_6|6]]Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten
Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle
der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der
Rentenversicherung zu löschen. [[law:sgb_6:212a#abs_5_7|7]]Die Zahlungspflichtigen und die Träger
der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen
Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die
für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. [[law:sgb_6:212a#abs_5_8|8]]Die
Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren
erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
Zehnten Buches bedarf.
[[law:sgb_6:212a#abs_5_9|9]](5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in
dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten
führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach
Absatz 1 stehen. [[law:sgb_6:212a#abs_5_10|10]]Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen
nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger
der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(6)[[law:sgb_6:212a#abs_6_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über
1. die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten
Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei
der Prüfung festgestellt worden sind, und
3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für
die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei
Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die
Aktualisierung dieses Dateisystems
bestimmen.