[[{}law:sgb_6:212b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:214|→]]
== § 213 Zuschüsse des Bundes ==
(1)[[law:sgb_6:213#abs_1_1|1]] Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen
Rentenversicherung Zuschüsse.
(2)[[law:sgb_6:213#abs_2_1|1]] Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen
Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in
dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden
Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. [[law:sgb_6:213#abs_2_2|2]]Bei
Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss
zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für
das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. [[law:sgb_6:213#abs_2_3|3]]Bei
Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen,
der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach
Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. [[law:sgb_6:213#abs_2_4|4]]Der
Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400
Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um
560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480
Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen
des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den
Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.
[[law:sgb_6:213#abs_2_5|5]](2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170
Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro
pauschal vermindert. [[law:sgb_6:213#abs_2_6|6]]Abweichungen des pauschalierten
Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines
Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der
Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der
Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne
Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15
vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung
sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung
folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den
Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss
nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.
(3)[[law:sgb_6:213#abs_3_1|1]] Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter
Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr
einen zusätzlichen Bundeszuschuss. [[law:sgb_6:213#abs_3_2|2]]Der zusätzliche Bundeszuschuss
beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6
Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden
Deutsche Mark. [[law:sgb_6:213#abs_3_3|3]]Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der
zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate
der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im
Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. [[law:sgb_6:213#abs_3_4|4]]Der sich nach Satz 3
ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr
2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1
Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro
und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. [[law:sgb_6:213#abs_3_5|5]]Auf den
zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b
angerechnet. [[law:sgb_6:213#abs_3_6|6]]Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des
zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den
Bundeszuschuss anzuwenden.
(4)[[law:sgb_6:213#abs_4_1|1]] Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen
des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark
im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab
dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). [[law:sgb_6:213#abs_4_2|2]]Als Erhöhungsbetrag nach Satz
1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr
2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040
Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro
festgesetzt. [[law:sgb_6:213#abs_4_3|3]]Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die
Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und
-gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden
Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; §
68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_6:213#abs_4_4|4]]Für die Zahlung, Aufteilung und
Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den
Bundeszuschuss anzuwenden.
(5)[[law:sgb_6:213#abs_5_1|1]] Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409
Millionen Euro. [[law:sgb_6:213#abs_5_2|2]]Bei der Feststellung der Veränderung der
Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1
nicht zu berücksichtigen.
(6)[[law:sgb_6:213#abs_6_1|1]] Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die
Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.