[[{}law:sgb_6:212b|←]][[{}law:sgb_6|↑]][[{}law:sgb_6:214|→]]
== § 213 Zuschüsse des Bundes ==
(1)[[law:sgb_6:213#abs_1_1|1]] Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen
Rentenversicherung Zuschüsse.
(2)[[law:sgb_6:213#abs_2_1|1]] Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025
wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende
Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr
ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit
1. dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres
gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2. dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen
Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem
laufenden Kalenderjahr.
(3)[[law:sgb_6:213#abs_3_1|1]] Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025
wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach
Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der
für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss
ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die
Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des
folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird.
[[law:sgb_6:213#abs_3_2|2]]Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens
unberücksichtigt. [[law:sgb_6:213#abs_3_3|3]]Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht
beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.
(4)[[law:sgb_6:213#abs_4_1|1]] Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen
Erhöhungsbetrag ergänzt. [[law:sgb_6:213#abs_4_2|2]]Ausgehend von dem Betrag von
17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils
folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende
Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die
Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres
gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_6:213#abs_5_1|1]] Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die
Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale
Sicherung durch.